opencaselaw.ch

C1 23 69

Auftrag & Mäklervertrag

Wallis · 2023-10-23 · Deutsch VS

C1 23 69 URTEIL VOM 23. OKTOBER 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen Y _________, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis (Auftrag; Rechenschaftsablegung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 17. Februar 2023 [Z1 20 46]

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung an- fechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur, wenn der Streitwert ent- sprechend den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mindestens Fr. 10’000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwert- grenze (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).

- 4 -

E. 1.2 Das angefochtene Urteil, welches das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende brachte, beinhaltet Anordnungen über die Rechenschaftsablegung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR und stellt damit einen Endentscheid dar (vgl. BGE 126 III 445 E. 3). Die Klage auf Rechenschaftsablegung stellt eine Informationsklage und damit einen ty- pischen Fall eines nicht auf Geld lautenden Leistungsbegehrens dar. Mit ihr will ein Klä- ger in einer selbständigen Klage die Herausgabe einer bestimmten Information erzwin- gen, wobei die Information in einer Auskunft, der Ablegung von Rechenschaft, Rech- nungslegung oder Aufklärung bestehen kann. Im Normalfall erfolgt die Anhebung einer Informationsklage, um das klägerische Informationsdefizit zu beseitigen, d.h. hauptsäch- lich zur Vorbereitung eines allfälligen Hauptanspruchs (sog. präparatorischer Informati- onsanspruch). Die Bezifferung des Streitwerts einer Informationsklage ist stets mit einer Ungewissheit verbunden. Für die Bemessung des Streitwerts des Informationsan- spruchs ist auf den zugrunde liegenden Hauptanspruch abzustellen. Im erstinstanzlichen Verfahren einigten sich die Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf einen Streitwert von Fr. 34'000.00, auf welchen Wert auch das Bezirksgericht abstellte (vgl. E. 1.4 des angefochtenen Urteils, S. 386). Die vor erster Instanz zuletzt gestellten Begehren der Parteien führen zu keinem tieferen Streitwert. Mithin ist darauf abzustellen und der für die Berufung erforderliche Mindeststreitwert (Fr. 10'000.00) er- reicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Berufung wie Anschlussberufung erfolgten im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 313 Abs. 1 ZPO).

E. 1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und wes- halb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinwei- sen). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Ein Aufhebungs- und Rückwei- sungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen feh- lender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechts-

- 5 - fragen besitzt (Art. 310 ZPO) und das Verfahren ergänzen sowie in der Sache entschei- den kann (Art. 316 und 318 ZPO). Aus diesem Grund reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nicht- eintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beru- fungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

E. 1.3.1 Im Rechtsbegehren des Berufungsklägers fehlt ein Antrag in der Sache, da er ausschliesslich die (vollumfängliche) Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts bean- tragt. Aus der Berufungsbegründung lässt sich jedoch ableiten bzw. geht explizit hervor (vgl. S. 420, IV. Ziff. 3 in fine), dass der Berufungskläger in der Sache – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung der Klage verlangt. Angesichts dessen er- weist sich der Berufungsantrag im vorliegenden Fall trotz Fehlens eines materiellen An- trags als ausreichend. Auf die Berufung ist daher – entgegen dem Antrag der Berufungs- beklagten – grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3.2 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss präzise sein. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Bundesgerichts- urteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Das zweitinstanzliche Berufungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit weiteren Verweisen). Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb an- hand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtli- chen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist somit nicht gehalten, den erstinstanz- lichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung

- 6 - von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gut- heissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ih- ren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüf- programm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), je- doch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst- instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü- gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge- sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, ver- fügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argu- mentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten In- stanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom

30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

E. 1.3.3 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im Be- rufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge- bracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind aus- geschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger – und gegebenenfalls der An- schlussberufungskläger – darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt. Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf sie nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die

- 7 - Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.

E. 2.1 Der Berufungskläger war bis im Jahr xxxx1 als Anwalt tätig und im Anwaltsregister des Kantons Wallis eingetragen. Die Berufungsbeklagte ist die einzige Erbin und damit alleinige Rechtsnachfolgerin des am xx.xx1 2020 verstorbenen A _________, welcher ursprünglich klagte. Zwischen diesem als Auftraggeber und dem Berufungskläger als Beauftragten bestanden mehrere Auftragsverhältnisse. Die Berufungsbeklagte machte erstinstanzlich im Wesentlichen geltend, trotz entspre- chender Aufforderungen, namentlich auch durch ihren bevollmächtigten Sohn C _________, sei der Berufungskläger seiner Rechenschaftspflicht für keines dieser Mandate nachgekommen. Der Berufungskläger widersetzte sich erstinstanzlich einer Rechenschaftspflicht und wandte ein, er sei von seinem Mandanten weder jemals auf- gefordert worden, Rechenschaft abzulegen, noch vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden. Abgesehen davon sei es rechtsmissbräuchlich, Jahre nach Beendigung der in- frage stehenden Mandate von ihm Rechenschaft zu verlangen.

E. 2.2 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Klienten als Auftrag, der damit verbundenen Nebenleistungs- pflichten des Beauftragten (u.a. Rechenschaftspflicht, Schweigepflicht) sowie des Be- rufsgeheimnisses des Anwalts kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 3.1 ff., S. 390 ff.) verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen daher im Sinne einer punktuellen Wiederholung.

E. 2.2.1 Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über dessen Tätigkeiten ermöglichen (BGE 141 III 564 E. 4.2.1 mit Hinweisen). So hat der Beauftragte bezüglich seines Honorars eine überprüfbare Rechnung vorzulegen (ZWR 2008 S. 186 ff. E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Rechnungsstellung nach Zeitauf- wand sind Angaben über die erbrachten Bemühungen zu machen. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (Bundesge- richtsurteile 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1, 4A_459/2013 vom

22. Januar 2014 E. 5.2.2, 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/aa). Auf Verlangen hat der Anwalt deshalb detailliert Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen (z.B. Telefonate, Besprechungen, Aktenstudium, Literaturstudium, Redaktion von Briefen und Eingaben an Behörden) mit Datumsangabe und der dafür aufgewendeten Zeit zu nen-

- 8 - nen sind (TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegen- über dem Klienten, Diss., 2000, S. 201 mit Hinweisen; FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 51 zu Art. 400 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2). Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., 2011, N. 172 zu Art. 12 BGFA).

E. 2.2.2 Der Auftraggeber kann grundsätzlich auch längere Zeit nach Abschluss des Auf- trags Auskünfte verlangen (FELLMANN, Berner Kommentar, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch im Grundsatz von Treu und Glauben. Verlangt der Auftraggeber erst längere Zeit nach Abschluss des Auf- trags Auskunft, hat er ein legitimes Interesse nachzuweisen. Ein solches Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Auftraggeber erst nachträglich von rechenschaftspflichtigen Tatsachen Kenntnis erhält oder wenn das Informationsbedürfnis aus anderen Gründen erst nachträglich entsteht. Je geringer der Aufwand des Beauftragten, desto kleiner sind die Anforderungen an das Interesse, das die erst längere Zeit nach Auftragsbeendigung verlangte Rechenschaftsablegung zu rechtfertigen vermag (FELLMANN, Berner Kom- mentar, a.a.O., N. 83, 100 f. zu Art. 400 OR).

E. 2.2.3 Das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA umfasst nicht alle Angelegenheiten, deren Besorgung der Anwalt übernommen hat. Es bezieht sich nur auf das, was in den Bereich der berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwalts fällt. Andere Dienstleistungen, die auch durch Vermögensverwalter, Treuhänder oder Bankiers er- bracht werden könnten, sind davon ausgenommen (BGE 135 III 597 E. 3.3, 112 Ib 606).

E. 2.3 Soweit der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift im Rahmen von Vorbemer- kungen (III.) bzw. allgemeinen Bemerkungen (IV./1.) der Vorinstanz vorab und pauscha- lierend eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. eine vorgefasste Meinung mit ein- seitiger und nicht umfassender Beweiswürdigung unterstellt, handelt es sich um allge- meine Kritik am angefochtenen Entscheid, mit welcher er den Anforderungen an eine gehörige Begründung seiner Berufung (vgl. E. 1.3.2 hiervor) nicht zu genügen vermag. Entsprechendes gilt für seinen ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ein- wand, er sei mit einem bösen Spiel bzw. einem orchestrierten Komplott bzw. einer offen- sichtlichen Inszenierung von C _________ konfrontiert gewesen sowie seinen Vorwurf, die zeitliche Abfolge der Ereignisse sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt wor- den. Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte es doch nichts an der anwaltlichen Pflicht zur Rechenschaftsablage. Insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.

- 9 -

E. 2.4 Die Vorinstanz stellte vorab fest, der Berufungskläger könne sich gegenüber der Berufungsbeklagten nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. A _________ habe den Berufungskläger namentlich mit dem Vorsorgeauftrag vom 3. April 2018 gänzlich vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Ferner beinhalteten auch die anwaltlichen Aufforderungs- schreiben vom 20. Juni und 16. Oktober 2018, mit welchen der Berufungskläger jeweils zur Rechenschaftsablegung aufgefordert worden war, eine Entbindung vom Anwaltsge- heimnis (angefochtenes Urteil E. 4.2, S. 395 f.). Der Berufungskläger macht in erster Linie geltend, er fühle sich nach wie vor ans An- waltsgeheimnis gebunden. A _________ habe nie den Willen gehabt, ihn davon zu ent- binden; dies sei einzig die Intention von C _________ gewesen. Im April 2018 sei A _________ nicht mehr in der Lage gewesen, die Konsequenzen seines Handelns ab- zuschätzen, weshalb der Vorsorgeauftrag und die erteilten Vollmachten dem Anwalts- geheimnis nicht entgegengestellt werden könnten. Der Berufungskläger bringt damit sinngemäss vor, A _________ sei bereits und spätes- tens ab dem 3. April 2018 (Datum des Vorsorgeauftrags) nicht mehr urteils- und damit nicht mehr handlungsfähig gewesen. Dieser Einwand scheitert schon am Umstand, dass die entsprechende Behauptung eine unzulässige neue Tatsache darstellt, da der Beru- fungskläger sie erstmals im Rahmen dieses Berufungsverfahrens vorbringt und mit kei- nem Wort darlegt, weshalb er dieses (unechte) Novum (vgl. E. 1.3.3) nicht bereits früher im Verfahren vorgebracht hat. Bis anhin hatte der Berufungskläger in diesem Zusam- menhang nämlich stets (nur) behauptet, die Urteilsunfähigkeit sei am 6. November 2019

– also mehr als eineinhalb Jahre später – festgestellt worden (vgl. TB 56 f., S. 100 f.). Da die neue Behauptung ausgeschlossen ist, vermag die Berufung in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, sodass insoweit nicht darauf einzutreten ist.

E. 2.5 Die Vorinstanz erwog zudem, dass im konkreten Fall das Anwaltsgeheimnis einer Rechenschaftsablegung ohnehin nicht entgegenstünde, da die Steuermandate und das Vermögensverwaltungsmandat als nicht berufsspezifische Anwaltstätigkeiten nicht dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (angefochtenes Urteil E. 4.2, S. 396). Der Berufungskläger wendet diesbezüglich ein, die Mandate Vermögensverwaltung und Steuerberatung stellten klarerweise anwaltsspezifische Tätigkeiten dar und fielen unter das Anwaltsgeheimnis. Vor seiner Beauftragung habe nämlich C _________ diese Arbeiten für seinen Onkel erledigt. Dieser habe das dann nicht mehr gewollt und sich an

- 10 - ihn als Rechtsanwalt gewandt, um seine Steuersituation zu klären und bisher nicht ver- steuertes Vermögen nachzudeklarieren. Auch hier scheitert der Einwand bereits am Umstand, dass der Berufungskläger bis an- hin nie behauptet hat, dass es sich bei den für A _________ geführten Mandaten um berufsspezifische, zur normalen Anwaltstätigkeit gehörende Tätigkeiten handelt(e), wie dies z.B. bei einer Prozessführung oder einer Rechtsberatung der Fall gewesen wäre. Ebenso wenig hat der Berufungskläger darlegt, weshalb er nicht bereits früher vorge- bracht hat, für seinen Mandanten ausschliesslich anwaltlich tätig gewesen zu sein (vgl. E. 1.3.3). Ist dem aber so, ist die Zulassung dieses (unechten) Novums nicht möglich und ist insoweit auf die Berufung (ebenfalls) nicht einzutreten. Abgesehen davon stellen gerade die hier infrage stehenden Dienstleistungen der Ver- mögensverwaltung einerseits und der Steuerberatung andererseits typischerweise Tätigkeiten dar, bei denen das kaufmännisch-operative Element überwiegt und die auch regelmässig von Banken und Treuhandbüros wahrgenommen werden, weshalb sie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3, 112 Ib 606). Der Berufungskläger vermag denn auch nicht aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall Gegenteiliges gelten sollte. Mithin ist die Sichtweise der Vorinstanz, wonach das Anwaltsgeheimnis hier einer Rechenschaftsab- legung nicht entgegensteht, zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Argu- ment des Berufungsklägers, vor seiner eigenen Mandatierung seien diese Tätigkeiten von C _________ ausgeführt worden, diese Betrachtungsweise insoweit bekräftigt, als dass C _________ keine Erwerbstätigkeit ausübt, die dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB unterliegt. Im Übrigen weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger mit der Zustellung der Steuerdossiers 2015 und 2016 an C _________ selbst davon ausgegangen sein muss, dass er diesbezüglich nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist, andernfalls er die entsprechenden Steuerunterlagen wohl kaum einem Dritten ausgehändigt hätte. Dass es sich nicht um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e), gilt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers im Besonderen auch für jene Tätigkeiten, welche der Klärung der Steuersituation bzw. der (straflosen) Selbstanzeige bisher nicht deklarierter Vermögens- werte dienten. Auch hier handelt es sich wiederum um Tätigkeiten, die typischerweise von Treuhändern wahrgenommen werden. Erst wenn die Voraussetzungen der (straflo- sen) Selbstanzeige nicht erfüllt gewesen wären und der Berufungskläger seinen Man- danten in einem allfälligen (Steuer-)Strafverfahren vertreten hätte, läge eine berufsspe-

- 11 - zifische und damit das Berufsgeheimnis umfassende Anwaltstätigkeit vor. Entsprechen- des steht hier aber nicht zur Debatte und wurde vom Berufungskläger auch nie behaup- tet. Mithin erwiese sich die Berufung in diesem Punkt, selbst wenn darauf einzutreten wäre, als unbegründet.

E. 2.6 Die Vorinstanz hielt schliesslich dafür, dass die von A _________ unterzeichnete Saldoquittung vom 11. September 2017 nicht zu einem Ausschluss der Pflicht zur (er- neuten) Rechenschaftsablegung führte. Zum einen hebe eine Saldoanerkennung oder eine Entlastungserklärung die Informationspflicht nicht auf. Zum anderen seien im Zeit- punkt der Ausstellung der Saldoquittung (11. September 2017) nicht alle Mandate abge- schlossen gewesen. Folglich bejahte die Vorinstanz eine entsprechende Rechenschafts- pflicht bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018 und des Vermögensverwaltungsman- dats über Fr. 200'000.00 und verpflichtete den Berufungskläger zudem zur Herausgabe sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit Mandaten, die sich noch in seinem Besitz befinden (angefochtenes Urteil E. 4.4, S. 401 ff.). Der Berufungskläger macht geltend, seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachge- kommen zu sein. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe das Steuermandat per 4. April 2018 abgerechnet. Am 6. Juli 2018 habe er in einem dreiseitigen Schreiben Rechtsanwalt Carlen ausführlich über die getätigten Arbeiten Auskunft gegeben. Sein Gesamtaufwand von 31 Stunden stehe in der Rechnung vom 4. April 2018. Die Steuer- dossiers 2015 und 2016 habe er postalisch C _________ zukommen lassen, was dieser ausdrücklich bestätigt habe. Es sei nicht einzusehen, welche Dokumente noch beige- bracht werden könnten. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte, er habe nie vor- gebracht, er habe nach dem 11. September 2017 weitere Unterlagen ausgehändigt, sei dies ganz offensichtlich aktenwidrig, da C _________ in seiner Einvernahme zugegeben habe, Steuerunterlagen und die Schlussrechnung erhalten zu haben. Der Berufungskläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt fehlerhaft ist. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Berufungskläger sei bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018 und der damit zusammenhängenden Man- date seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen, zumal er selber nicht behauptet habe, über die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns Bericht erstattet und eine de- taillierte schriftliche Abrechnung, gegliedert nach Stunden, Daten und Leistungsinhalt, abgeliefert zu haben (angefochtenes Urteil E. 4.4.4, S. 402 f.). Die Betrachtung der frag- lichen Rechnung (vgl. Klagebeilage 9, S. 42 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Dokument enthält namentlich nur allgemeine Angaben über die erbrachten Leistungen mit Nennung der Gesamtzeit (31 Stunden), ohne diese in einem detaillierten Rapport

- 12 - unter Datumsangabe, der einzelnen Leistung und der aufgewendeten Zeit aufzugliedern. Bereits aufgrund der gewählten Formulierungen ("verschiedene Gespräche"; "diverse Besprechungen" etc.) erhellt, dass die erbrachten Leistungen nicht annähernd so detail- liert umschrieben werden, dass sie überprüfbar sind. Dies ist im Rahmen der Rechen- schaftsablegung aber notwendig (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_147/2014 vom 19. No- vember 2014 E. 5.2.1, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4a/bb). Die Rechnung vom 4. April 2018 vermag insoweit daher nicht zu genügen. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 6. Juli 2018 (Klagebeilage 11, S. 47 ff.). Auch hier werden die erbrachten Leistungen nur allgemein und ohne Detailangaben aufge- führt. Dass vom Berufungskläger offenbar genauere (und überprüfbare) Angaben zu den erbrachten Leistungen erhältlich gemacht werden könnten, ergibt sich im Übrigen aus seiner Feststellung, wonach "der effektive Aufwand im Rahmen der Steuererklärung und der Selbstdeklaration [...] den in Rechnung gestellten Leistungsumfang bei Weitem über- schritten [habe] (ad 1, zweiter Absatz). Ist dem aber so, dürfte es für den Berufungsklä- ger ein Leichtes sein, seiner Informationspflicht nachzukommen und den erbrachten Auf- wand rechtsgenüglich in einem Stundenrapport auszuweisen. Was sodann die Steuerdossiers 2015 und 2016 anbelangt, räumte C _________ anläss- lich seiner Zeugeneinvernahme zwar ein, entsprechende Unterlagen erhalten zu haben. Ergänzend und von sich aus gab er aber auch zu Protokoll, dass diese Unterlagen "un- vollständig" gewesen seien (A zu F13, S. 328). Mithin kann der Berufungskläger auch aus der entsprechenden Zeugenaussage von C _________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Und was schliesslich die angeblich aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz anbelangt, der Berufungskläger habe nie vorgebracht, nach dem 11. September 2017 Unterlagen herausgegeben zu haben, verkennt er, dass damit eine fehlende Tatsachenbehauptung gemeint ist bzw. beanstandet wurde ("Der Beklagte hat nie geltend gemacht, [...]", an- gefochtenes Urteil E. 4.4.7, S. 403). Da Beweis grundsätzlich nur über hinreichend sub- stanziiert behauptete Tatsachen abzunehmen ist, der Berufungskläger rechtzeitig nie behauptet hat, nach der Saldoquittung vom 11. September 2017 weitere Unterlagen her- ausgegeben zu haben und der Zeugenaussage von C _________ damit keine Tatsa- chenbehauptung zugrunde liegt – worauf auch die Berufungsbeklagte zu Recht hinweist –, kann der Berufungskläger daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin bleibt es bei der entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung.

- 13 -

E. 2.7 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Die Berufungsbeklagte hat Anschlussberufung erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Rechenschaftsanspruch bezüglich der Rechnung vom 28. März 2013 über Fr. 12'800.00 für das Mandat B _________ AG sowie die Rechnung von Fr. 1'998.00 für das Mandat Steuererklärungen 2015 und 2016 sei von der Vorinstanz zu Unrecht ver- neint worden.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rechnungstellung und -zahlung für das Mandat "B _________ AG" im Jahre 2013 erfolgten. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben könne vom Berufungskläger nicht verlangt werden, fünf Jahre später eine Ho- norarrechnung gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand abzuliefern (angefochtenes Urteil E. 4.4.2, S. 401 f.). Zu einem entsprechenden Schluss kam die Vorinstanz in Bezug auf die Rechnung von Fr. 1'998.00 für Aufwände im Zusammen- hang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016, welche von A _________ mit Zahlungs- auftrag vom 5. August 2016 beglichen und anschliessend während mehr als eineinhalb Jahren nie in Frage gestellt worden war (angefochtenes Urteil E. 4.4.3, S. 402). Neben dem einleitenden Hinweis darauf, dass die verschiedenen Begehren auf Rechen- schaftsablegung innerhalb der (zehnjährigen) Verjährungsfrist erfolgt seien, rügt die Be- rufungsbeklagte insbesondere, A _________ habe frühestens mit Erhalt der Schluss- rechnung vom 4. April 2018 für "Steuern 2016 u. Div." erfahren, dass der Berufungsklä- ger – nachdem am 5. August 2016 bereits Fr. 1'998.00 für die Steuererklärungen 2015 und 2016 zu seinen Gunsten bezahlt worden seien – nochmals Aufwände für das Man- dat Steuern 2016 in Rechnung stelle. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis bestehe nicht nur bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018, sondern auch für jene, welche am

E. 3.3 Die Berufungsbeklagte hatte bezüglich des Mandats Steuern 2016 bereits früher im Verfahren auf die Möglichkeit der (teilweise) doppelten Rechnungstellung hingewiesen (vgl. TB 21, S. 10; TB 34, S. 14). Ihr Vorbringen ist daher im Rahmen dieses Berufungs- verfahrens nicht neu.

- 14 - In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungskläger am 4. April 2018 A _________ eine Schlussrechnung für die Mandate "Steuern 2016 u. Div." zukommen liess (Klagebeilage 9, S. 42). Ebenfalls ist gestützt auf die Mitteilung des Berufungsklä- gers vom 6. Juli 2018 (Klagebeilage 11, ad 5, S. 48) als erwiesen anzusehen, dass die Zahlung vom 5. August 2016 von Fr. 1'998.00 auf der Rechnung basierte, die Aufwände im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 betraf. Gestützt auf diese Sachlage ist davon auszugehen, dass A _________ effektiv frühestens mit Erhalt der Schlussrechnung vom 4. April 2018 erfahren haben konnte, dass der Berufungskläger das Mandat "Steuern 2016" – jedenfalls soweit die Steuererklärung 2016 betreffend – erneut in Rechnung stellt, was die Korrektheit der Abrechnung insgesamt infrage stellt. A _________ ist demnach mit Zustellung der Schlussrechnung im April 2018 in Bezug auf das Steuermandat 2016 nachträglich eine rechenschaftspflichtige Tatsache bekannt geworden, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit des beauftragen Berufungs- klägers zu wecken. Aufgrund dieses Umstandes ist das Auskunftsverlangen für die Rechnung, welche der Zahlung vom 5. August 2016 über von Fr. 1'998.00 zugrunde lag, ebenfalls zu schützen und der Berufungskläger entsprechend zur Rechenschaftsable- gung zu verpflichten.

E. 3.4 Das Gesagte gilt nicht in Bezug auf das Mandat B _________ AG. Hier fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an einer nachträglich bekannt gewordenen, rechenschafts- pflichtigen Tatsache, zumal eine allenfalls doppelte Rechnungstellung im Zusammen- hang mit dem Mandat Steuern 2016 (noch) nicht ausgewiesen ist und allein die abstrakte Möglichkeit einer solchen das Vertrauen in den Berufungskläger nicht ganz grundsätz- lich zu erschüttern vermag. Im Übrigen bleibt es bei den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz.

E. 3.5 Zusammenfassend ist die Anschlussberufung daher teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger – in Ergänzung zu der ihm bereits erstinstanzlich auferlegten Rechen- schaft – zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Honorarrechnung, detailliert, mit Stundenrapport, und gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand, für das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016, aufzustellen und auszuhändi- gen. Soweit weitergehend, ist die Anschlussberufung abzuweisen.

4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96

- 15 - und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Pro- zesskosten erfolgt grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem diese den Parteien grundsätzlich nach ihrem Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 4.1 Vorliegend wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, während die Be- rufungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung bezogen auf den Streitwert der infrage ste- henden Rechnungen von Fr. 14'798.00 (Fr. 12'800.00 [Mandat B _________ AG] + Fr. 1'998.00 [Mandat Steuererklärungen 2015 und 2016]) zu rund 14% durchdringt. Bezogen auf den Streitwert der detaillierten Leistungsabrechnungen gemäss Ziff. 2 ihrer erstinstanzlichen Schlussbegehren (Fr. 25'175.40 [Fr. 8'910.00 + Fr. 12'800.00 + Fr. 1'467.40 + Fr. 1'998.00]) dringt die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte damit neu zu insgesamt rund 43% (Fr. 10'908.00 [Fr. 8'910.00 + Fr. 1'998.00]) und damit gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zu rund 8% höher durch. Zudem ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beklagte bzw. Berufungskläger in Bezug auf alle Mandate, die er für A _________ inne gehabt hatte, verpflichtet wird, sämtliche Dokumente, die sich noch in seinem Besitz befinden, der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten herauszugeben und auch über das Vermögensverwaltungsmandat Rechenschaft abzulegen (angefoch- tenes Urteil E. 5.1, S. 404 f.). Die Kosten der Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht sind daher im Umfang von 2/5 der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten und zu 3/5 dem Beklagten bzw. Berufungskläger aufzuerlegen. 4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten Kosten, namentlich jene der Be- weisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich grundsätzlich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar).

- 16 - Bei einem Streitwert von Fr. 34'000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beru- fungsverfahren gelten die gleichen Ansätze, wobei ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 3'527.40 im gesetzlichen Rahmen festge- legt. Unter Berücksichtigung der ihr erwachsenen Auslagen von Fr. 932.60 für Zeu- genentschädigungen hat die Vorinstanz die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 4'460.00 beziffert. Da die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von keiner Partei beanstandet wurde – der Berufungskläger kritisierte nur die hälftige Kostenvertei- lung –, hat das Kantonsgericht hier keine Änderung vorzunehmen. Ausgangsgemäss entfallen davon Fr. 1'784.00 (2/5) auf die erstinstanzliche Klägerin und Fr. 2'676.00 (3/5) auf den erstinstanzlichen Beklagten. Im Berufungsverfahren waren einfache Fragen prozessualer und materiell-rechtlicher Natur zu prüfen. Bezogen auf die eingelegten Rechtsmittel wurde jeweils ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Das Dossier war insgesamt von geringem Umfang. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren Bereich von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese verteilt sich mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang mit Fr. 1'200.00 (3/5) auf den Be- rufungskläger und mit Fr. 800.00 (2/5) auf die Berufungsbeklagte. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 2'500.00; Berufungsbeklagte Fr. 1'500.00) werden dem Berufungskläger Fr. 1'300.00 und der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 vom Kantonsgericht zurückerstattet. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar) beim gegebenen Streitwert auf Fr. 4'700.00 bis Fr. 6'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. – mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% – auf minimal Fr. 1'880.00 und maximal Fr. 2'720.00 für das Berufungsverfahren vor Kantons- gericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss

- 17 - Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Für das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend, die volle Parteient- schädigung inklusive einem Auslagenersatz von Fr. 100.00 gemäss den massgebenden Kriterien im gesetzlichen Rahmen auf Fr. 5'650.00 festzusetzen. Zwar hat der Rechts- vertreter des Beklagten vor der Vorinstanz ein Leistungskontoblatt im Gesamtbetrag von Fr. 10'674.61 hinterlegt (S. 380). Ein Grund, das volle Honorar ausserhalb des ordentli- chen Rahmens oder für die Parteien unterschiedlich hoch zu bemessen, besteht vorlie- gend indessen nicht. Der Rechtsvertreter des Beklagten vermag mit dem hinterlegten Dokument denn auch keinen Sonderfall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar zu belegen. Mithin schuldet der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor erster Instanz ausgangs- gemäss Fr. 3'390.00 (Honorar Fr. 3'330.00; Auslagen Fr. 60.00) und die Klägerin ihrer- seits dem Beklagten Fr. 2'260.00 (Honorar Fr. 2'220.00; Auslagen Fr. 40.00). Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers auf die Begründung der Berufung sowie die Beantwortung der Anschlussberufung und jener der Berufungsbeklagten auf die einlässliche Beantwortung der Berufung und die Begrün- dung ihrer Anschlussberufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren dabei grundsätzlich die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwie- rigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung innerhalb des ordentlichen Rahmens auf Fr. 2'400.00 festzusetzen, wovon Fr. 40.00 die Auslagen abgelten. Infolge des Prozessausgangs beträgt der diesbezügliche Anspruch des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten – jeweils inklusive Mehrwert- steuer – Fr. 960.00 (Fr. 944.00 Honorar; Fr. 16.00 Auslagen) bzw. jener der Letzteren gegenüber dem Ersten Fr. 1'440.00 (Fr. 1'416.00; Auslagen Fr. 24.00).

- 18 - Das Kantonsgericht erkennt

– in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Klage bzw. der Anschlussberufung – 1. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, Y _________ die Honorarrechnun- gen detailliert mit Stundenrapporten gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand für die Mandate „Steuern 2016 u. Div." (Rechnung vom 4. April 2018, Fr. 8'910.00) sowie das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärun- gen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016 aufzustellen und auszuhändigen. 2. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, sämtliche Dokumente bezüglich al- ler Mandate, die er für A _________ inne hatte und die sich noch in seinem Besitz befinden, insbesondere auch auf dem Bürocomputer gespeicherte Rechnungen und Korrespondenzen, Y _________ herauszugeben. Namentlich hat er für die Mandate «Steuern 2016 u. Div.» gemäss Rechnung vom 4. April 2018 Zwischen- abrechnungen, Schlussabrechnungen, Nachweise (Stunden) Aufwand, Rechts- schriften, Urteile, Entscheide, Korrespondenz, Aktennotizen betreffend Bespre- chungen, etc., sowie die Rechnung vom 28. März 2013 für das Mandat B _________ AG Y _________ auszuhändigen. 3. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, den Auszug des Treuhandkontos (Kundenkonto), auf welches am 19. Mai 2017 ein Betrag von Fr. 200'000.00 durch A _________ einbezahlt wurde, Y _________ auszuhändigen und zwar für die Zeit- spanne vom 18. Mai 2017 bis zur Auszahlung (bzw. Rückzahlung), so dass die ge- naue Verwendung und Verwaltung inklusive Verzinsung, Amortisationen (Bank)Ge- bühren, Teilrückzahlung von CHF 10'000.00, Saldo nach Teilamortisation am

11. November 2017 und Ende 2017 sowie am Auszahlungstag nachverfolgt werden kann. 4. X _________ wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der obigen Pflich- ten Artikel 292 StGB zur Anwendung kommt, welcher folgenden Wortlaut hat: „Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft“.

E. 5 Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

- 19 -

E. 6 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'460.00 werden zu 2/5, ausmachend Fr. 1'784.00, Y _________ und zu 3/5, ausmachend Fr. 2'676.00, X _________ auferlegt und aus den jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen. Der Beklagte X _________ bezahlt der Klägerin Y _________ Kostenersatz von Fr. 2'456.00.

E. 7 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festge- setzt und zu 2/5, ausmachend Fr. 800.00, Y _________ und zu 3/5, ausmachend Fr. 1'200.00, X _________ auferlegt.

E. 8 Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen werden dem Berufungs- kläger Fr. 1'300.00 und der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 vom Kantonsgericht zu- rückerstattet.

E. 9 Die Klägerin Y _________ bezahlt dem Beklagten X _________ folgende Partei- entschädigungen: a) Fr. 2'260.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 960.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.

E. 10 Der Beklagte X _________ bezahlt der Klägerin Y _________ folgende Parteient- schädigungen: a) Fr. 3'390.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 1'440.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht. Sitten, 23. Oktober 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 23 69

URTEIL VOM 23. OKTOBER 2023

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp

gegen

Y _________, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis

(Auftrag; Rechenschaftsablegung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 17. Februar 2023 [Z1 20 46]

- 2 - Verfahren A. In dem mit Klage auf Rechenschaftsablegung vom 8. Juni 2020 anhängig gemachten Zivilverfahren fällte das Bezirksgericht Visp am 17. Februar 2023 folgendes, den Par- teien am 20. Februar 2023 mit schriftlicher Begründung eröffnetes Urteil (S. 381 ff.):

1. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, Y _________ die Honorarrechnungen detailliert mit Stundenrapporten gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand für die Mandate „Steu- ern 2016 und div." (Rechnung vom 4. April 2018, Fr. 8'910.00) aufzustellen und auszuhändigen.

2. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, sämtliche Dokumente bezüglich aller Mandate, die er für A _________ inne hatte und die sich noch in seinem Besitz befinden, insbesondere auch auf dem Bürocomputer gespeicherte Rechnungen und Korrespondenzen, Y _________ herauszugeben. Na- mentlich hat er für die Mandate «Steuern 2016 und div.» gemäss Rechnung vom 4. April 2018 Zwischen- abrechnungen, Schlussabrechnungen, Nachweise (Stunden) Aufwand, Rechtsschriften, Urteile, Ent- scheide, Korrespondenz, Aktennotizen betreffend Besprechungen, etc., sowie die Rechnung vom

28. März 2013 für das Mandat B _________ AG Y _________ auszuhändigen.

3. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, den Auszug des Treuhandkontos (Kundenkonto), auf welches am 19. Mai 2017 ein Betrag von Fr. 200'000.00 durch A _________ einbezahlt wurde, Y _________ auszuhändigen und zwar für die Zeitspanne vom 18. Mai 2017 bis zur Auszahlung (bzw. Rückzahlung), so dass die genaue Verwendung und Verwaltung inklusive Verzinsung, Amortisationen (Bank)Gebühren, Teilrückzahlung von CHF 10'000.00, Saldo nach Teilamortisation am 11. November 2017 und Ende 2017 sowie am Auszahlungstag nachverfolgt werden kann.

4. X _________ wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der obigen Pflichten Artikel 292 StGB zur Anwendung kommt, welcher folgenden Wortlaut hat: „Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft“.

5. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten von Fr. 4'460.00 werden den Parteien je hälftig, ausmachend Fr. 2'230.00, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. X _________ bezahlt Y _________ Fr. 1'490.00 für geleisteten Kostenvorschuss.

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. B. Gegen dieses Urteil erklärte X _________ am 23. März 2023 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (S. 411 ff.):

1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 17. Februar 2023 wird vollumfänglich aufgehoben.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens gehen zulasten von Frau Y _________.

3. Dem Berufungskläger wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 - C. Y _________ reichte am 30. Mai 2023 ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 459 ff.): 1. Auf die Berufung vom 23. März 2023 wird nicht eingetreten. Eintretendenfalls wird sie abgewiesen. 2. Falls auf die Berufung eingetreten wird, beantragt die Berufungsbeklagte im Sinne einer Anschlussbe- rufung was folgt: 2.1 Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte Dr. X _________ wird verpflichtet und ange- wiesen, der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Y _________ die Honorarrechnun- gen, detailliert, mit Stundenrapport, und gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand, für das Mandat Strafverfahren gegen die Firma B _________ AG und das Mandat im Zusammen- hang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom

5. August 2016, aufzustellen und auszuhändigen. 2.2 Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger X _________ aufer- legt. 2.3 Der Berufungskläger X _________ bezahlt der Berufungsbeklagten Y _________ für das erstinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.00 gemäss Gerichtskostentarif. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Anschlussberufungsverfahrens gehen zu Lasten von Beru- fungskläger X _________. 4. Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Y _________ wird für das Berufungsverfah- ren und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zuge- sprochen. D. Der Berufungskläger reichte am 3. Juli 2023 seine Anschlussberufungsantwort ein und hielt seine Berufungsbegehren aufrecht (S. 482 ff.).

Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung an- fechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur, wenn der Streitwert ent- sprechend den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mindestens Fr. 10’000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwert- grenze (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).

- 4 - 1.2 Das angefochtene Urteil, welches das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende brachte, beinhaltet Anordnungen über die Rechenschaftsablegung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR und stellt damit einen Endentscheid dar (vgl. BGE 126 III 445 E. 3). Die Klage auf Rechenschaftsablegung stellt eine Informationsklage und damit einen ty- pischen Fall eines nicht auf Geld lautenden Leistungsbegehrens dar. Mit ihr will ein Klä- ger in einer selbständigen Klage die Herausgabe einer bestimmten Information erzwin- gen, wobei die Information in einer Auskunft, der Ablegung von Rechenschaft, Rech- nungslegung oder Aufklärung bestehen kann. Im Normalfall erfolgt die Anhebung einer Informationsklage, um das klägerische Informationsdefizit zu beseitigen, d.h. hauptsäch- lich zur Vorbereitung eines allfälligen Hauptanspruchs (sog. präparatorischer Informati- onsanspruch). Die Bezifferung des Streitwerts einer Informationsklage ist stets mit einer Ungewissheit verbunden. Für die Bemessung des Streitwerts des Informationsan- spruchs ist auf den zugrunde liegenden Hauptanspruch abzustellen. Im erstinstanzlichen Verfahren einigten sich die Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf einen Streitwert von Fr. 34'000.00, auf welchen Wert auch das Bezirksgericht abstellte (vgl. E. 1.4 des angefochtenen Urteils, S. 386). Die vor erster Instanz zuletzt gestellten Begehren der Parteien führen zu keinem tieferen Streitwert. Mithin ist darauf abzustellen und der für die Berufung erforderliche Mindeststreitwert (Fr. 10'000.00) er- reicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Berufung wie Anschlussberufung erfolgten im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und wes- halb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinwei- sen). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Ein Aufhebungs- und Rückwei- sungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen feh- lender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechts-

- 5 - fragen besitzt (Art. 310 ZPO) und das Verfahren ergänzen sowie in der Sache entschei- den kann (Art. 316 und 318 ZPO). Aus diesem Grund reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nicht- eintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beru- fungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.3.1 Im Rechtsbegehren des Berufungsklägers fehlt ein Antrag in der Sache, da er ausschliesslich die (vollumfängliche) Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts bean- tragt. Aus der Berufungsbegründung lässt sich jedoch ableiten bzw. geht explizit hervor (vgl. S. 420, IV. Ziff. 3 in fine), dass der Berufungskläger in der Sache – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung der Klage verlangt. Angesichts dessen er- weist sich der Berufungsantrag im vorliegenden Fall trotz Fehlens eines materiellen An- trags als ausreichend. Auf die Berufung ist daher – entgegen dem Antrag der Berufungs- beklagten – grundsätzlich einzutreten. 1.3.2 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss präzise sein. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Bundesgerichts- urteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Das zweitinstanzliche Berufungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit weiteren Verweisen). Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb an- hand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtli- chen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist somit nicht gehalten, den erstinstanz- lichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung

- 6 - von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gut- heissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ih- ren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüf- programm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), je- doch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst- instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü- gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge- sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, ver- fügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argu- mentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten In- stanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom

30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2). 1.3.3 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im Be- rufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge- bracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind aus- geschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger – und gegebenenfalls der An- schlussberufungskläger – darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt. Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf sie nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die

- 7 - Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen. 2. 2.1 Der Berufungskläger war bis im Jahr xxxx1 als Anwalt tätig und im Anwaltsregister des Kantons Wallis eingetragen. Die Berufungsbeklagte ist die einzige Erbin und damit alleinige Rechtsnachfolgerin des am xx.xx1 2020 verstorbenen A _________, welcher ursprünglich klagte. Zwischen diesem als Auftraggeber und dem Berufungskläger als Beauftragten bestanden mehrere Auftragsverhältnisse. Die Berufungsbeklagte machte erstinstanzlich im Wesentlichen geltend, trotz entspre- chender Aufforderungen, namentlich auch durch ihren bevollmächtigten Sohn C _________, sei der Berufungskläger seiner Rechenschaftspflicht für keines dieser Mandate nachgekommen. Der Berufungskläger widersetzte sich erstinstanzlich einer Rechenschaftspflicht und wandte ein, er sei von seinem Mandanten weder jemals auf- gefordert worden, Rechenschaft abzulegen, noch vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden. Abgesehen davon sei es rechtsmissbräuchlich, Jahre nach Beendigung der in- frage stehenden Mandate von ihm Rechenschaft zu verlangen. 2.2 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Klienten als Auftrag, der damit verbundenen Nebenleistungs- pflichten des Beauftragten (u.a. Rechenschaftspflicht, Schweigepflicht) sowie des Be- rufsgeheimnisses des Anwalts kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 3.1 ff., S. 390 ff.) verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen daher im Sinne einer punktuellen Wiederholung. 2.2.1 Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über dessen Tätigkeiten ermöglichen (BGE 141 III 564 E. 4.2.1 mit Hinweisen). So hat der Beauftragte bezüglich seines Honorars eine überprüfbare Rechnung vorzulegen (ZWR 2008 S. 186 ff. E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Rechnungsstellung nach Zeitauf- wand sind Angaben über die erbrachten Bemühungen zu machen. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (Bundesge- richtsurteile 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1, 4A_459/2013 vom

22. Januar 2014 E. 5.2.2, 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/aa). Auf Verlangen hat der Anwalt deshalb detailliert Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen (z.B. Telefonate, Besprechungen, Aktenstudium, Literaturstudium, Redaktion von Briefen und Eingaben an Behörden) mit Datumsangabe und der dafür aufgewendeten Zeit zu nen-

- 8 - nen sind (TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegen- über dem Klienten, Diss., 2000, S. 201 mit Hinweisen; FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 51 zu Art. 400 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2). Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., 2011, N. 172 zu Art. 12 BGFA). 2.2.2 Der Auftraggeber kann grundsätzlich auch längere Zeit nach Abschluss des Auf- trags Auskünfte verlangen (FELLMANN, Berner Kommentar, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch im Grundsatz von Treu und Glauben. Verlangt der Auftraggeber erst längere Zeit nach Abschluss des Auf- trags Auskunft, hat er ein legitimes Interesse nachzuweisen. Ein solches Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Auftraggeber erst nachträglich von rechenschaftspflichtigen Tatsachen Kenntnis erhält oder wenn das Informationsbedürfnis aus anderen Gründen erst nachträglich entsteht. Je geringer der Aufwand des Beauftragten, desto kleiner sind die Anforderungen an das Interesse, das die erst längere Zeit nach Auftragsbeendigung verlangte Rechenschaftsablegung zu rechtfertigen vermag (FELLMANN, Berner Kom- mentar, a.a.O., N. 83, 100 f. zu Art. 400 OR). 2.2.3 Das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA umfasst nicht alle Angelegenheiten, deren Besorgung der Anwalt übernommen hat. Es bezieht sich nur auf das, was in den Bereich der berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwalts fällt. Andere Dienstleistungen, die auch durch Vermögensverwalter, Treuhänder oder Bankiers er- bracht werden könnten, sind davon ausgenommen (BGE 135 III 597 E. 3.3, 112 Ib 606). 2.3 Soweit der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift im Rahmen von Vorbemer- kungen (III.) bzw. allgemeinen Bemerkungen (IV./1.) der Vorinstanz vorab und pauscha- lierend eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. eine vorgefasste Meinung mit ein- seitiger und nicht umfassender Beweiswürdigung unterstellt, handelt es sich um allge- meine Kritik am angefochtenen Entscheid, mit welcher er den Anforderungen an eine gehörige Begründung seiner Berufung (vgl. E. 1.3.2 hiervor) nicht zu genügen vermag. Entsprechendes gilt für seinen ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ein- wand, er sei mit einem bösen Spiel bzw. einem orchestrierten Komplott bzw. einer offen- sichtlichen Inszenierung von C _________ konfrontiert gewesen sowie seinen Vorwurf, die zeitliche Abfolge der Ereignisse sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt wor- den. Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte es doch nichts an der anwaltlichen Pflicht zur Rechenschaftsablage. Insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.

- 9 - 2.4 Die Vorinstanz stellte vorab fest, der Berufungskläger könne sich gegenüber der Berufungsbeklagten nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. A _________ habe den Berufungskläger namentlich mit dem Vorsorgeauftrag vom 3. April 2018 gänzlich vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Ferner beinhalteten auch die anwaltlichen Aufforderungs- schreiben vom 20. Juni und 16. Oktober 2018, mit welchen der Berufungskläger jeweils zur Rechenschaftsablegung aufgefordert worden war, eine Entbindung vom Anwaltsge- heimnis (angefochtenes Urteil E. 4.2, S. 395 f.). Der Berufungskläger macht in erster Linie geltend, er fühle sich nach wie vor ans An- waltsgeheimnis gebunden. A _________ habe nie den Willen gehabt, ihn davon zu ent- binden; dies sei einzig die Intention von C _________ gewesen. Im April 2018 sei A _________ nicht mehr in der Lage gewesen, die Konsequenzen seines Handelns ab- zuschätzen, weshalb der Vorsorgeauftrag und die erteilten Vollmachten dem Anwalts- geheimnis nicht entgegengestellt werden könnten. Der Berufungskläger bringt damit sinngemäss vor, A _________ sei bereits und spätes- tens ab dem 3. April 2018 (Datum des Vorsorgeauftrags) nicht mehr urteils- und damit nicht mehr handlungsfähig gewesen. Dieser Einwand scheitert schon am Umstand, dass die entsprechende Behauptung eine unzulässige neue Tatsache darstellt, da der Beru- fungskläger sie erstmals im Rahmen dieses Berufungsverfahrens vorbringt und mit kei- nem Wort darlegt, weshalb er dieses (unechte) Novum (vgl. E. 1.3.3) nicht bereits früher im Verfahren vorgebracht hat. Bis anhin hatte der Berufungskläger in diesem Zusam- menhang nämlich stets (nur) behauptet, die Urteilsunfähigkeit sei am 6. November 2019

– also mehr als eineinhalb Jahre später – festgestellt worden (vgl. TB 56 f., S. 100 f.). Da die neue Behauptung ausgeschlossen ist, vermag die Berufung in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, sodass insoweit nicht darauf einzutreten ist. 2.5 Die Vorinstanz erwog zudem, dass im konkreten Fall das Anwaltsgeheimnis einer Rechenschaftsablegung ohnehin nicht entgegenstünde, da die Steuermandate und das Vermögensverwaltungsmandat als nicht berufsspezifische Anwaltstätigkeiten nicht dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (angefochtenes Urteil E. 4.2, S. 396). Der Berufungskläger wendet diesbezüglich ein, die Mandate Vermögensverwaltung und Steuerberatung stellten klarerweise anwaltsspezifische Tätigkeiten dar und fielen unter das Anwaltsgeheimnis. Vor seiner Beauftragung habe nämlich C _________ diese Arbeiten für seinen Onkel erledigt. Dieser habe das dann nicht mehr gewollt und sich an

- 10 - ihn als Rechtsanwalt gewandt, um seine Steuersituation zu klären und bisher nicht ver- steuertes Vermögen nachzudeklarieren. Auch hier scheitert der Einwand bereits am Umstand, dass der Berufungskläger bis an- hin nie behauptet hat, dass es sich bei den für A _________ geführten Mandaten um berufsspezifische, zur normalen Anwaltstätigkeit gehörende Tätigkeiten handelt(e), wie dies z.B. bei einer Prozessführung oder einer Rechtsberatung der Fall gewesen wäre. Ebenso wenig hat der Berufungskläger darlegt, weshalb er nicht bereits früher vorge- bracht hat, für seinen Mandanten ausschliesslich anwaltlich tätig gewesen zu sein (vgl. E. 1.3.3). Ist dem aber so, ist die Zulassung dieses (unechten) Novums nicht möglich und ist insoweit auf die Berufung (ebenfalls) nicht einzutreten. Abgesehen davon stellen gerade die hier infrage stehenden Dienstleistungen der Ver- mögensverwaltung einerseits und der Steuerberatung andererseits typischerweise Tätigkeiten dar, bei denen das kaufmännisch-operative Element überwiegt und die auch regelmässig von Banken und Treuhandbüros wahrgenommen werden, weshalb sie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3, 112 Ib 606). Der Berufungskläger vermag denn auch nicht aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall Gegenteiliges gelten sollte. Mithin ist die Sichtweise der Vorinstanz, wonach das Anwaltsgeheimnis hier einer Rechenschaftsab- legung nicht entgegensteht, zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Argu- ment des Berufungsklägers, vor seiner eigenen Mandatierung seien diese Tätigkeiten von C _________ ausgeführt worden, diese Betrachtungsweise insoweit bekräftigt, als dass C _________ keine Erwerbstätigkeit ausübt, die dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB unterliegt. Im Übrigen weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger mit der Zustellung der Steuerdossiers 2015 und 2016 an C _________ selbst davon ausgegangen sein muss, dass er diesbezüglich nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist, andernfalls er die entsprechenden Steuerunterlagen wohl kaum einem Dritten ausgehändigt hätte. Dass es sich nicht um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e), gilt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers im Besonderen auch für jene Tätigkeiten, welche der Klärung der Steuersituation bzw. der (straflosen) Selbstanzeige bisher nicht deklarierter Vermögens- werte dienten. Auch hier handelt es sich wiederum um Tätigkeiten, die typischerweise von Treuhändern wahrgenommen werden. Erst wenn die Voraussetzungen der (straflo- sen) Selbstanzeige nicht erfüllt gewesen wären und der Berufungskläger seinen Man- danten in einem allfälligen (Steuer-)Strafverfahren vertreten hätte, läge eine berufsspe-

- 11 - zifische und damit das Berufsgeheimnis umfassende Anwaltstätigkeit vor. Entsprechen- des steht hier aber nicht zur Debatte und wurde vom Berufungskläger auch nie behaup- tet. Mithin erwiese sich die Berufung in diesem Punkt, selbst wenn darauf einzutreten wäre, als unbegründet. 2.6 Die Vorinstanz hielt schliesslich dafür, dass die von A _________ unterzeichnete Saldoquittung vom 11. September 2017 nicht zu einem Ausschluss der Pflicht zur (er- neuten) Rechenschaftsablegung führte. Zum einen hebe eine Saldoanerkennung oder eine Entlastungserklärung die Informationspflicht nicht auf. Zum anderen seien im Zeit- punkt der Ausstellung der Saldoquittung (11. September 2017) nicht alle Mandate abge- schlossen gewesen. Folglich bejahte die Vorinstanz eine entsprechende Rechenschafts- pflicht bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018 und des Vermögensverwaltungsman- dats über Fr. 200'000.00 und verpflichtete den Berufungskläger zudem zur Herausgabe sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit Mandaten, die sich noch in seinem Besitz befinden (angefochtenes Urteil E. 4.4, S. 401 ff.). Der Berufungskläger macht geltend, seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachge- kommen zu sein. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe das Steuermandat per 4. April 2018 abgerechnet. Am 6. Juli 2018 habe er in einem dreiseitigen Schreiben Rechtsanwalt Carlen ausführlich über die getätigten Arbeiten Auskunft gegeben. Sein Gesamtaufwand von 31 Stunden stehe in der Rechnung vom 4. April 2018. Die Steuer- dossiers 2015 und 2016 habe er postalisch C _________ zukommen lassen, was dieser ausdrücklich bestätigt habe. Es sei nicht einzusehen, welche Dokumente noch beige- bracht werden könnten. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte, er habe nie vor- gebracht, er habe nach dem 11. September 2017 weitere Unterlagen ausgehändigt, sei dies ganz offensichtlich aktenwidrig, da C _________ in seiner Einvernahme zugegeben habe, Steuerunterlagen und die Schlussrechnung erhalten zu haben. Der Berufungskläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt fehlerhaft ist. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Berufungskläger sei bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018 und der damit zusammenhängenden Man- date seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen, zumal er selber nicht behauptet habe, über die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns Bericht erstattet und eine de- taillierte schriftliche Abrechnung, gegliedert nach Stunden, Daten und Leistungsinhalt, abgeliefert zu haben (angefochtenes Urteil E. 4.4.4, S. 402 f.). Die Betrachtung der frag- lichen Rechnung (vgl. Klagebeilage 9, S. 42 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Dokument enthält namentlich nur allgemeine Angaben über die erbrachten Leistungen mit Nennung der Gesamtzeit (31 Stunden), ohne diese in einem detaillierten Rapport

- 12 - unter Datumsangabe, der einzelnen Leistung und der aufgewendeten Zeit aufzugliedern. Bereits aufgrund der gewählten Formulierungen ("verschiedene Gespräche"; "diverse Besprechungen" etc.) erhellt, dass die erbrachten Leistungen nicht annähernd so detail- liert umschrieben werden, dass sie überprüfbar sind. Dies ist im Rahmen der Rechen- schaftsablegung aber notwendig (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_147/2014 vom 19. No- vember 2014 E. 5.2.1, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4a/bb). Die Rechnung vom 4. April 2018 vermag insoweit daher nicht zu genügen. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 6. Juli 2018 (Klagebeilage 11, S. 47 ff.). Auch hier werden die erbrachten Leistungen nur allgemein und ohne Detailangaben aufge- führt. Dass vom Berufungskläger offenbar genauere (und überprüfbare) Angaben zu den erbrachten Leistungen erhältlich gemacht werden könnten, ergibt sich im Übrigen aus seiner Feststellung, wonach "der effektive Aufwand im Rahmen der Steuererklärung und der Selbstdeklaration [...] den in Rechnung gestellten Leistungsumfang bei Weitem über- schritten [habe] (ad 1, zweiter Absatz). Ist dem aber so, dürfte es für den Berufungsklä- ger ein Leichtes sein, seiner Informationspflicht nachzukommen und den erbrachten Auf- wand rechtsgenüglich in einem Stundenrapport auszuweisen. Was sodann die Steuerdossiers 2015 und 2016 anbelangt, räumte C _________ anläss- lich seiner Zeugeneinvernahme zwar ein, entsprechende Unterlagen erhalten zu haben. Ergänzend und von sich aus gab er aber auch zu Protokoll, dass diese Unterlagen "un- vollständig" gewesen seien (A zu F13, S. 328). Mithin kann der Berufungskläger auch aus der entsprechenden Zeugenaussage von C _________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Und was schliesslich die angeblich aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz anbelangt, der Berufungskläger habe nie vorgebracht, nach dem 11. September 2017 Unterlagen herausgegeben zu haben, verkennt er, dass damit eine fehlende Tatsachenbehauptung gemeint ist bzw. beanstandet wurde ("Der Beklagte hat nie geltend gemacht, [...]", an- gefochtenes Urteil E. 4.4.7, S. 403). Da Beweis grundsätzlich nur über hinreichend sub- stanziiert behauptete Tatsachen abzunehmen ist, der Berufungskläger rechtzeitig nie behauptet hat, nach der Saldoquittung vom 11. September 2017 weitere Unterlagen her- ausgegeben zu haben und der Zeugenaussage von C _________ damit keine Tatsa- chenbehauptung zugrunde liegt – worauf auch die Berufungsbeklagte zu Recht hinweist –, kann der Berufungskläger daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin bleibt es bei der entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung.

- 13 - 2.7 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Die Berufungsbeklagte hat Anschlussberufung erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Rechenschaftsanspruch bezüglich der Rechnung vom 28. März 2013 über Fr. 12'800.00 für das Mandat B _________ AG sowie die Rechnung von Fr. 1'998.00 für das Mandat Steuererklärungen 2015 und 2016 sei von der Vorinstanz zu Unrecht ver- neint worden. 3.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rechnungstellung und -zahlung für das Mandat "B _________ AG" im Jahre 2013 erfolgten. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben könne vom Berufungskläger nicht verlangt werden, fünf Jahre später eine Ho- norarrechnung gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand abzuliefern (angefochtenes Urteil E. 4.4.2, S. 401 f.). Zu einem entsprechenden Schluss kam die Vorinstanz in Bezug auf die Rechnung von Fr. 1'998.00 für Aufwände im Zusammen- hang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016, welche von A _________ mit Zahlungs- auftrag vom 5. August 2016 beglichen und anschliessend während mehr als eineinhalb Jahren nie in Frage gestellt worden war (angefochtenes Urteil E. 4.4.3, S. 402). Neben dem einleitenden Hinweis darauf, dass die verschiedenen Begehren auf Rechen- schaftsablegung innerhalb der (zehnjährigen) Verjährungsfrist erfolgt seien, rügt die Be- rufungsbeklagte insbesondere, A _________ habe frühestens mit Erhalt der Schluss- rechnung vom 4. April 2018 für "Steuern 2016 u. Div." erfahren, dass der Berufungsklä- ger – nachdem am 5. August 2016 bereits Fr. 1'998.00 für die Steuererklärungen 2015 und 2016 zu seinen Gunsten bezahlt worden seien – nochmals Aufwände für das Man- dat Steuern 2016 in Rechnung stelle. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis bestehe nicht nur bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018, sondern auch für jene, welche am

5. August 2016 bezahlt worden sei, ein rechtmässiger Anspruch auf Rechenschaftsab- legung. Da aufgrund dieser doppelten Rechnungstellung das Vertrauen in den Beru- fungskläger ganz grundsätzlich erschüttert sei, bestehe auch bezüglich des früheren Mandats B _________ AG ein Auskunftsbedürfnis, weshalb der Berufungskläger auch diesbezüglich zu verpflichten sei, eine detaillierte Abrechnung auszuhändigen. 3.3 Die Berufungsbeklagte hatte bezüglich des Mandats Steuern 2016 bereits früher im Verfahren auf die Möglichkeit der (teilweise) doppelten Rechnungstellung hingewiesen (vgl. TB 21, S. 10; TB 34, S. 14). Ihr Vorbringen ist daher im Rahmen dieses Berufungs- verfahrens nicht neu.

- 14 - In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungskläger am 4. April 2018 A _________ eine Schlussrechnung für die Mandate "Steuern 2016 u. Div." zukommen liess (Klagebeilage 9, S. 42). Ebenfalls ist gestützt auf die Mitteilung des Berufungsklä- gers vom 6. Juli 2018 (Klagebeilage 11, ad 5, S. 48) als erwiesen anzusehen, dass die Zahlung vom 5. August 2016 von Fr. 1'998.00 auf der Rechnung basierte, die Aufwände im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 betraf. Gestützt auf diese Sachlage ist davon auszugehen, dass A _________ effektiv frühestens mit Erhalt der Schlussrechnung vom 4. April 2018 erfahren haben konnte, dass der Berufungskläger das Mandat "Steuern 2016" – jedenfalls soweit die Steuererklärung 2016 betreffend – erneut in Rechnung stellt, was die Korrektheit der Abrechnung insgesamt infrage stellt. A _________ ist demnach mit Zustellung der Schlussrechnung im April 2018 in Bezug auf das Steuermandat 2016 nachträglich eine rechenschaftspflichtige Tatsache bekannt geworden, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit des beauftragen Berufungs- klägers zu wecken. Aufgrund dieses Umstandes ist das Auskunftsverlangen für die Rechnung, welche der Zahlung vom 5. August 2016 über von Fr. 1'998.00 zugrunde lag, ebenfalls zu schützen und der Berufungskläger entsprechend zur Rechenschaftsable- gung zu verpflichten. 3.4 Das Gesagte gilt nicht in Bezug auf das Mandat B _________ AG. Hier fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an einer nachträglich bekannt gewordenen, rechenschafts- pflichtigen Tatsache, zumal eine allenfalls doppelte Rechnungstellung im Zusammen- hang mit dem Mandat Steuern 2016 (noch) nicht ausgewiesen ist und allein die abstrakte Möglichkeit einer solchen das Vertrauen in den Berufungskläger nicht ganz grundsätz- lich zu erschüttern vermag. Im Übrigen bleibt es bei den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz. 3.5 Zusammenfassend ist die Anschlussberufung daher teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger – in Ergänzung zu der ihm bereits erstinstanzlich auferlegten Rechen- schaft – zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Honorarrechnung, detailliert, mit Stundenrapport, und gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand, für das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016, aufzustellen und auszuhändi- gen. Soweit weitergehend, ist die Anschlussberufung abzuweisen.

4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96

- 15 - und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Pro- zesskosten erfolgt grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem diese den Parteien grundsätzlich nach ihrem Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 4.1 Vorliegend wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, während die Be- rufungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung bezogen auf den Streitwert der infrage ste- henden Rechnungen von Fr. 14'798.00 (Fr. 12'800.00 [Mandat B _________ AG] + Fr. 1'998.00 [Mandat Steuererklärungen 2015 und 2016]) zu rund 14% durchdringt. Bezogen auf den Streitwert der detaillierten Leistungsabrechnungen gemäss Ziff. 2 ihrer erstinstanzlichen Schlussbegehren (Fr. 25'175.40 [Fr. 8'910.00 + Fr. 12'800.00 + Fr. 1'467.40 + Fr. 1'998.00]) dringt die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte damit neu zu insgesamt rund 43% (Fr. 10'908.00 [Fr. 8'910.00 + Fr. 1'998.00]) und damit gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zu rund 8% höher durch. Zudem ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beklagte bzw. Berufungskläger in Bezug auf alle Mandate, die er für A _________ inne gehabt hatte, verpflichtet wird, sämtliche Dokumente, die sich noch in seinem Besitz befinden, der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten herauszugeben und auch über das Vermögensverwaltungsmandat Rechenschaft abzulegen (angefoch- tenes Urteil E. 5.1, S. 404 f.). Die Kosten der Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht sind daher im Umfang von 2/5 der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten und zu 3/5 dem Beklagten bzw. Berufungskläger aufzuerlegen. 4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten Kosten, namentlich jene der Be- weisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich grundsätzlich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar).

- 16 - Bei einem Streitwert von Fr. 34'000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beru- fungsverfahren gelten die gleichen Ansätze, wobei ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 3'527.40 im gesetzlichen Rahmen festge- legt. Unter Berücksichtigung der ihr erwachsenen Auslagen von Fr. 932.60 für Zeu- genentschädigungen hat die Vorinstanz die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 4'460.00 beziffert. Da die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von keiner Partei beanstandet wurde – der Berufungskläger kritisierte nur die hälftige Kostenvertei- lung –, hat das Kantonsgericht hier keine Änderung vorzunehmen. Ausgangsgemäss entfallen davon Fr. 1'784.00 (2/5) auf die erstinstanzliche Klägerin und Fr. 2'676.00 (3/5) auf den erstinstanzlichen Beklagten. Im Berufungsverfahren waren einfache Fragen prozessualer und materiell-rechtlicher Natur zu prüfen. Bezogen auf die eingelegten Rechtsmittel wurde jeweils ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Das Dossier war insgesamt von geringem Umfang. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren Bereich von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese verteilt sich mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang mit Fr. 1'200.00 (3/5) auf den Be- rufungskläger und mit Fr. 800.00 (2/5) auf die Berufungsbeklagte. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 2'500.00; Berufungsbeklagte Fr. 1'500.00) werden dem Berufungskläger Fr. 1'300.00 und der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 vom Kantonsgericht zurückerstattet. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar) beim gegebenen Streitwert auf Fr. 4'700.00 bis Fr. 6'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. – mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% – auf minimal Fr. 1'880.00 und maximal Fr. 2'720.00 für das Berufungsverfahren vor Kantons- gericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss

- 17 - Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Für das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend, die volle Parteient- schädigung inklusive einem Auslagenersatz von Fr. 100.00 gemäss den massgebenden Kriterien im gesetzlichen Rahmen auf Fr. 5'650.00 festzusetzen. Zwar hat der Rechts- vertreter des Beklagten vor der Vorinstanz ein Leistungskontoblatt im Gesamtbetrag von Fr. 10'674.61 hinterlegt (S. 380). Ein Grund, das volle Honorar ausserhalb des ordentli- chen Rahmens oder für die Parteien unterschiedlich hoch zu bemessen, besteht vorlie- gend indessen nicht. Der Rechtsvertreter des Beklagten vermag mit dem hinterlegten Dokument denn auch keinen Sonderfall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar zu belegen. Mithin schuldet der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor erster Instanz ausgangs- gemäss Fr. 3'390.00 (Honorar Fr. 3'330.00; Auslagen Fr. 60.00) und die Klägerin ihrer- seits dem Beklagten Fr. 2'260.00 (Honorar Fr. 2'220.00; Auslagen Fr. 40.00). Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers auf die Begründung der Berufung sowie die Beantwortung der Anschlussberufung und jener der Berufungsbeklagten auf die einlässliche Beantwortung der Berufung und die Begrün- dung ihrer Anschlussberufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren dabei grundsätzlich die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwie- rigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung innerhalb des ordentlichen Rahmens auf Fr. 2'400.00 festzusetzen, wovon Fr. 40.00 die Auslagen abgelten. Infolge des Prozessausgangs beträgt der diesbezügliche Anspruch des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten – jeweils inklusive Mehrwert- steuer – Fr. 960.00 (Fr. 944.00 Honorar; Fr. 16.00 Auslagen) bzw. jener der Letzteren gegenüber dem Ersten Fr. 1'440.00 (Fr. 1'416.00; Auslagen Fr. 24.00).

- 18 - Das Kantonsgericht erkennt

– in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Klage bzw. der Anschlussberufung – 1. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, Y _________ die Honorarrechnun- gen detailliert mit Stundenrapporten gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand für die Mandate „Steuern 2016 u. Div." (Rechnung vom 4. April 2018, Fr. 8'910.00) sowie das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärun- gen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016 aufzustellen und auszuhändigen. 2. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, sämtliche Dokumente bezüglich al- ler Mandate, die er für A _________ inne hatte und die sich noch in seinem Besitz befinden, insbesondere auch auf dem Bürocomputer gespeicherte Rechnungen und Korrespondenzen, Y _________ herauszugeben. Namentlich hat er für die Mandate «Steuern 2016 u. Div.» gemäss Rechnung vom 4. April 2018 Zwischen- abrechnungen, Schlussabrechnungen, Nachweise (Stunden) Aufwand, Rechts- schriften, Urteile, Entscheide, Korrespondenz, Aktennotizen betreffend Bespre- chungen, etc., sowie die Rechnung vom 28. März 2013 für das Mandat B _________ AG Y _________ auszuhändigen. 3. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, den Auszug des Treuhandkontos (Kundenkonto), auf welches am 19. Mai 2017 ein Betrag von Fr. 200'000.00 durch A _________ einbezahlt wurde, Y _________ auszuhändigen und zwar für die Zeit- spanne vom 18. Mai 2017 bis zur Auszahlung (bzw. Rückzahlung), so dass die ge- naue Verwendung und Verwaltung inklusive Verzinsung, Amortisationen (Bank)Ge- bühren, Teilrückzahlung von CHF 10'000.00, Saldo nach Teilamortisation am

11. November 2017 und Ende 2017 sowie am Auszahlungstag nachverfolgt werden kann. 4. X _________ wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der obigen Pflich- ten Artikel 292 StGB zur Anwendung kommt, welcher folgenden Wortlaut hat: „Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft“. 5. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

- 19 - 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'460.00 werden zu 2/5, ausmachend Fr. 1'784.00, Y _________ und zu 3/5, ausmachend Fr. 2'676.00, X _________ auferlegt und aus den jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen. Der Beklagte X _________ bezahlt der Klägerin Y _________ Kostenersatz von Fr. 2'456.00. 7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festge- setzt und zu 2/5, ausmachend Fr. 800.00, Y _________ und zu 3/5, ausmachend Fr. 1'200.00, X _________ auferlegt. 8. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen werden dem Berufungs- kläger Fr. 1'300.00 und der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 vom Kantonsgericht zu- rückerstattet. 9. Die Klägerin Y _________ bezahlt dem Beklagten X _________ folgende Partei- entschädigungen: a) Fr. 2'260.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 960.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.

10. Der Beklagte X _________ bezahlt der Klägerin Y _________ folgende Parteient- schädigungen: a) Fr. 3'390.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 1'440.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht. Sitten, 23. Oktober 2023